Ein Versicherungsmakler, der in der Praxis manchmal Versicherungsrechtsanwalt genannt wird, ist als unabhängiger Versicherungsvermittler selbstständig. Er ist insbesondere aufgrund des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 22. Mai 2003 (Gesetzbuch Jahrgang 2003, Nr. 124, Pos. 1154 mit nachträglichen Änderungen; weiter Versicher.Vermittl.-Gesetz genannt) und aufgrund der Ausführungsakten zum oben genannten Gesetz tätig.
Der VersicherungsMakler übt faktische Handlungen aus oder nimmt Rechtsgeschäfte vor, die mit dem Abschließen oder Ausführen von Versicherungsverträgen verbunden sind und für diese Tätigkeiten bekommt er eine Vergütung (Art. 2 Versicher.Vermittl.-Gesetz), die vom Versicherer in Form einer Provision (Maklergebühr) gezahlt wird oder - wenn die Parteien so vereinbarten - eine Vergütung (ein so genanntes fee), die vom Kunden (Auftraggeber) für den bestimmten Maklertätigkeitsbereich gezahlt wird.
Der Gesetzgeber sah unter Art. 24 Abs. 1 des Versicher.Vermittl.-Gesetzes die sogenannten, die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers garantierenden Maklerverbote vor und gemäß diesen Verboten darf der Makler:
Der Versicherungsmakler ist - gemäß Art. 20 des Versicher.Vermittl.-Gesetzes- eine natürliche oder juristische Person, die eine von einem Aufsichtsorgan (aktuell - Finanzaufsichtskommission und früher: Versicherungs- und Rentenfondsaufsichtskommission, Staatliches Versicherungsaufsichtsamt; Finanzminister) ausgegebene Genehmigung zur Ausübung der Maklertätigkeit hat und die in das Versicherungsmaklerregister eingetragen ist.
Dieses im Informationssystem durch die Finanzaufsichtskommission zu führende Register ist - gemäß Art. 37 Abs. 3 des Versicher.Vermittl.-Gesetzes - offen und für Dritte zugänglich.
Man soll Folgendes betonen, gemäß Art. 22 Abs. 1 des Versicher. Vermittl.-Gesetzes unterliegt der Versicherungsmakler der obligatorischen Haftpflichtversicherung wegen der Ausübung seiner Maklertätigkeit. Diese Versicherung umfasst Schäden, die der nach dem Versicherungsschutz suchenden Person, dem Versichernden, dem Versicherten und der aufgrund des Versicherungsvertrags berechtigten Person zugefügt wurden, davon auch die Schäden, die durch natürliche Personen, durch deren Vermittlung der VersicherungsMakler die Maklertätigkeiten ausübt und durch die Subjekte zugefügt wurden, die Spezialkenntnisse haben und die der Makler mit den oben genannten Tätigkeiten, mit Ausnahme des Rechtes zum Abgeben oder Aufnehmen einer Willenserklärung im Namen der Kunden, beauftragte.
Der Haftpflichtversicherungsvertrag, über den die Rede oben ist, umfasst Schäden, die durch den Versicherungsmakler im Zusammenhang mit der Tätigkeit, die auf dem Gebiet der Republik Polens und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgeübt sind, zugefügt wurden.
Der VersicherungsMakler kann - gemäß Art. 23 Abs. 1 des Versicher.Vermittl.-Gesetzes - die Maklertätigkeiten ausschließlich durch Vermittlung natürlicher Personen, die die in Art. 28 Abs. 3 Punkt 1 Buchstabe a)-e) des Versicher.Vermittl.-Gesetzes bestimmten Anforderungen erfüllen, ausüben. Diese Personen werden im VersicherungsMaklerregister veröffentlicht.
Die Begrenzung, die unter Punkt 2 genannt ist, betrifft:
keinen Versicherungsvertrag, auf dessen Grund der Versicherungsmakler ein Versicherter oder ein Versichernder ist, keinen Vertrag, der vom Versicherungsmakler mit einer Versicherungsanstalt abgeschlossen wird und der die Art der gegenseitigen Berechnung wegen der Ausübung der Maklertätigkeiten betrifft,
kein Beauftragen der Rückversicherungsmakler mit dem Abschließen der Rückversicherungsverträge im Bereich der Abtretung des Risikos aus den Versicherungsverträgen und Versicherungsgarantieverträgen
kein Beauftragen der Rückversicherungsmakler mit dem Abschließen von Wiederabtretungsverträgen im Bereich der Abtretung des Risikos aus den Rückversicherungsverträgen.
Zu den wichtigsten Gesetzpflichten des Versicherungsmaklers gehört - gemäß Art. 26 Abs. 1 des Versicher. Vermittl.Gesetzes -Folgendes:
vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrags - schriftliche Beratung anhand einer sorgfältigen Analyse von Angeboten mit der Anzahl, die zur Vorbereitung der Auswahl des richtigsten Versicherungsvertrags genügend ist und schriftliche Erklärung der Grundlagen, auf denen sich diese Auswahl gründet,
Geheimhalten aller Informationen, die man im Zusammenhang mit der Ausübung der Maklertätigkeiten erhielt, diese Pflicht betrifft den Versicherungsmakler auch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber.
Wenn der Makler ein Maklergewerbe treibt und aufgrund einer Bevollmächtigung / eines Auftrags, der ihm vom Kunden erteilt wird, tätig ist, übt er - im Namen oder zugunsten eines nach dem Versicherungsschutz suchenden Subjektes - die Tätigkeiten (die Maklertätigkeiten genannt) aus. Zu diesen Tätigkeiten gehört - gemäß Art. 4 Punkt 2 des Versicher.Vermittl.-Gesetzes - Folgendes:
Wir sind Versicherungsberater, der für Kunden und im Namen von Kunden verhandelt.
Wir bieten Ihnen volle Maklerdienstleistungen:
Der Gesetzgeber sah unter Art. 24 Abs. 1 des Versicher.Vermittl.-Gesetzes die sogenannten, die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers garantierenden Maklerverbote vor und gemäß diesen Verboten darf der Makler: